Arbeitgeberstrafrecht
Im Arbeitsrecht vertrete ich bis auf wenige Ausnahmen die Arbeitgeberseite. Daher kenne ich die Stelle, an der ein arbeitsrechtliches Problem zu einem strafrechtlichen wird – meist geht es um Sozialversicherungsbeiträge.
Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält. Das gilt unabhängig davon, ob der Lohn überhaupt ausgezahlt wurde. Strafbar ist unter bestimmten Voraussetzungen auch das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Bei einer Liquiditätskrise ist das die erste Falle. Werden Beiträge zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt, ist der Tatbestand schnell erfüllt. § 266a Abs. 6 StGB eröffnet dem Gericht allerdings die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle rechtzeitig schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, warum eine fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist. Zahlt er die Beiträge danach innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist nach, wird er insoweit nicht bestraft.
Scheinselbstständigkeit
Häufiger als die bewusste Nichtzahlung ist die Frage, ob freie Mitarbeiter in Wahrheit Arbeitnehmer waren. Stellt die Deutsche Rentenversicherung dies bei einer Betriebsprüfung fest, werden Beiträge für mehrere Jahre nachgefordert, in der Regel zuzüglich Säumniszuschlägen von einem Prozent je Monat. Daneben prüft die Staatsanwaltschaft, ob der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat. Bei Vorsatz verjähren die Beitragsansprüche erst nach dreißig Jahren.
Schwarzarbeit und Mindestlohn
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft vor allem im Baugewerbe, in der Gastronomie, im Transportgewerbe und in der Gebäudereinigung. Neben Strafverfahren drohen hierbei Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz, bei Unterschreiten des Mindestlohns bis zu 500.000 Euro, sowie bei höheren Bußgeldern der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Wie ich vorgehe
Bei einer laufenden Prüfung besteht eine Pflicht zur Mitwirkung: Prüfer sind zu dulden, Unterlagen vorzulegen und bestimmte Auskünfte zu erteilen, sonst droht ein Bußgeld. Auskünfte, mit denen sich der Arbeitgeber selbst belasten würde, kann er jedoch verweigern. Ich rate daher dazu, bei der Prüfung mitzuwirken, aber keine Erklärungen zu strafrechtlichen Vorwürfen ohne Rücksprache abzugeben. Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht und prüfe insbesondere folgende Fragen:
- Ist die Einstufung als Arbeitnehmer zutreffend, oder sprechen die Umstände für eine echte Selbstständigkeit?
- Wie ist die Beitragsnachforderung berechnet worden, und für welche Zeiträume?
- Lässt sich ein Vorsatz belegen?
Wer mit freien Mitarbeitern arbeitet, kann deren Status vorab in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen. Aus meiner Sicht ist es in laufenden Verfahren wichtig, das Strafverfahren und das sozialversicherungsrechtliche Verfahren gemeinsam zu betrachten. Ein Bescheid, der nicht angegriffen wird, erleichtert der Staatsanwaltschaft die Arbeit erheblich.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Hafte ich als Geschäftsführer persönlich für die Beiträge?
Das kann der Fall sein. Der Geschäftsführer einer GmbH kann bei einer vorsätzlichen Straftat nach § 266a StGB auch zivilrechtlich persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere für die Arbeitnehmeranteile. Den Vorsatz muss der Sozialversicherungsträger beweisen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Rentenversicherung hat einen Nachforderungsbescheid erlassen. Was ist zu tun?
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung; die Forderung ist zunächst trotzdem zu zahlen, sofern nicht die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt wird. Die Frist sollte nicht verstreichen, bevor die Einstufung und die Berechnung anwaltlich geprüft sind.