Wirtschaftsstrafrecht
Aufgrund meines abgeschlossenen Betriebswirtschaftsstudiums stehe ich auch für Wirtschaftsstrafverfahren zur Verfügung. In diesen Verfahren entscheidet häufig nicht die Rechtsfrage, sondern das Verständnis der Zahlen.
Typische Vorwürfe
Wirtschaftsstrafverfahren betreffen meist Geschäftsführer, Selbstständige und leitende Angestellte. Häufig geht es um folgende Tatbestände:
- Betrug nach § 263 StGB und Kreditbetrug nach § 265b StGB
- Untreue nach § 266 StGB, etwa bei Geschäftsführern gegenüber der eigenen Gesellschaft
- Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO sowie Bankrott nach § 283 StGB
- Subventionsbetrug nach § 264 StGB, in den letzten Jahren vielfach im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen
Insolvenz und Strafrecht
Gerät eine GmbH in die Krise, laufen Strafrecht und Insolvenzrecht eng zusammen. Der Geschäftsführer muss den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft häufig routinemäßig, ob der Antrag zu spät gestellt wurde. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ab wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich vorlagen. Strafbar ist auch der fahrlässig verspätete Antrag.
Vermögensarrest und Einziehung
Neben der Strafe droht in Wirtschaftsstrafverfahren die Einziehung von Taterträgen. Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest angeordnet werden, der Konten und Grundstücke sichert. Für ein Unternehmen ist das teilweise gravierender als das Verfahren selbst. Bei einem Arrest prüfe ich daher zuerst, ob die Voraussetzungen und die Höhe tragen.
Wie ich vorgehe
Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. In Wirtschaftsstrafsachen umfasst die Akte oft Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge und Berichte von Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft. Diese Berechnungen lese ich selbst nach. Aus meiner Erfahrung heraus enthalten sie nicht selten Annahmen, die sich betriebswirtschaftlich nicht halten lassen.
Viele Wirtschaftsstrafverfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einstellung gegen Auflage oder einer Verständigung. Ob ein solcher Weg sinnvoll ist, lässt sich erst nach Kenntnis der Akte beurteilen. Zu Beginn spreche ich stets meine Kosten sowie die Erfolgsaussichten an.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Ich bin als Zeuge geladen, obwohl es um meine Firma geht. Soll ich hingehen?
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie folgen, einer Ladung der Polizei nur, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Bei Vorliegen eines Verdachts gegen Sie selbst sollten Sie vorher anwaltlich prüfen lassen, ob Sie tatsächlich nur Zeuge sind. Als Zeuge können Sie die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
Kann auch das Unternehmen belangt werden?
Ja. Gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft kann nach § 30 OWiG eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte.