Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
Für viele Mandanten ist der Führerschein wichtiger als die Geldstrafe. Wer beruflich auf das Fahren angewiesen ist, sollte die Weichen früh stellen, denn im Fahrerlaubnisrecht laufen Strafgericht und Verwaltungsbehörde teilweise nebeneinander.
Fahrverbot oder Entziehung
Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; der Führerschein wird nur für einen bis drei Monate, im Strafverfahren bis zu sechs Monate, amtlich verwahrt. Danach erhält der Betroffene ihn zurück.
Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Das Gericht setzt eine Sperrfrist fest, in der Regel von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen für immer. Vor ihrem Ablauf darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Neuerteilung muss danach beantragt werden und kann von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängen.
Wann die Entziehung droht
Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. In der Regel ist das unter anderem bei einer Trunkenheitsfahrt, einer Gefährdung des Straßenverkehrs, einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen und bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden anzunehmen. Häufig wird der Führerschein bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen.
Daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unabhängig von einem Strafverfahren entziehen, etwa bei acht Punkten im Fahreignungsregister, bei Konsum sogenannter harter Drogen, bei Cannabismissbrauch oder wenn ein angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt wird.
Punkte und Probezeit
Im Fahreignungsregister werden Verstöße mit einem bis drei Punkten eingetragen. Bei vier oder fünf Punkten wird der Betroffene ermahnt, bei sechs oder sieben verwarnt, bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wer bei höchstens fünf Punkten freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, erhält einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt Abzug.
In der Probezeit führt bereits ein schwerwiegender Verstoß zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot sowie ein Verbot, unter Cannabiseinfluss zu fahren.
Wie ich vorgehe
Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. Danach prüfe ich unter anderem folgende Fragen:
- War die vorläufige Entziehung oder Beschlagnahme des Führerscheins rechtmäßig?
- Liegt tatsächlich ein Regelfall vor, oder sprechen die Umstände für eine Ausnahme?
- Lässt sich die Sperrfrist verkürzen, etwa durch eine frühzeitige verkehrspsychologische Maßnahme?
- Welche Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde sind zu erwarten?
Aus meiner Sicht ist die Vorbereitung auf eine mögliche MPU frühzeitig zu beginnen. Abstinenznachweise etwa brauchen Monate, und diese Zeit lässt sich nicht nachholen.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Wann muss ich eine MPU machen?
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU unter anderem an, wenn mit 1,6 Promille oder mehr gefahren wurde, bei wiederholten Alkoholverstößen oder vor der Neuerteilung nach einer Entziehung wegen acht Punkten. Bei Hinweisen auf Drogenkonsum verlangt sie zunächst meist ein ärztliches Gutachten; für Cannabis gelten eigene Regeln. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Kann ich nach der Sperrfrist einfach wieder fahren?
Nein. Nach einer Entziehung muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Den Antrag sollten Sie einige Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen, weil die Bearbeitung Zeit braucht.