Betrug und Vermögensdelikte
Vermögensdelikte reichen vom Ladendiebstahl bis zum gewerbsmäßigen Betrug. So unterschiedlich die Vorwürfe sind, so unterschiedlich sind die Wege, auf denen sich ein solches Verfahren beenden lässt.
Die häufigsten Tatbestände
- Diebstahl nach § 242 StGB und Unterschlagung nach § 246 StGB
- Betrug nach § 263 StGB, etwa beim Verkauf von Waren, die nie geliefert werden
- Computerbetrug nach § 263a StGB, zum Beispiel bei der Verwendung fremder Kontodaten
- Hehlerei nach § 259 StGB beim Ankauf gestohlener oder durch eine andere Vermögensstraftat erlangter Sachen
- Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB, besser bekannt als Schwarzfahren
Der Strafrahmen beim einfachen Diebstahl und beim Betrug reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Deutlich höher liegt er beim Wohnungseinbruchdiebstahl, beim Diebstahl mit Waffen und in besonders schweren Fällen des Betrugs, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes.
Was den Unterschied macht
Beim Betrug kommt es auf die Täuschung und den Vorsatz im Zeitpunkt des Geschäfts an. Wer eine Ware verkauft und später aus Geldnot nicht liefern kann, begeht nicht ohne Weiteres einen Betrug. Hierbei ist entscheidend, was der Beschuldigte bei Vertragsschluss wusste und wollte. Das lässt sich häufig aus Chatverläufen, Kontobewegungen und dem zeitlichen Ablauf ableiten – in beide Richtungen.
Geht es um geringwertige Sachen, wird die Tat beim Diebstahl, der Unterschlagung, dem Betrug und einigen weiteren Delikten grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Wie ich vorgehe
Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. Danach bespreche ich mit dem Mandanten, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob geschwiegen werden sollte. Bei Ersttätern und überschaubarem Schaden kommt häufig eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, teilweise gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO. Bei Vorliegen eines Schadens kann sich eine frühzeitige Wiedergutmachung erheblich auf die Strafe auswirken, bei einem Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB oder einer mit erheblichem persönlichem Einsatz geleisteten Wiedergutmachung bis zur Milderung des Strafrahmens. Ob dieser Weg richtig ist, hängt allerdings davon ab, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft.
Neben der Strafe ordnet das Gericht die Einziehung des Erlangten an. Das bedeutet, dass der Wert des Tatertrags an den Staat herauszugeben ist, der ihn an die Geschädigten auskehrt. Ist der Geschädigte bereits entschädigt, entfällt die Einziehung insoweit. Diese Folge wird von Betroffenen häufig unterschätzt.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Ich habe beim Online-Verkauf nicht geliefert. Ist das automatisch Betrug?
Nein. Betrug setzt voraus, dass Sie schon beim Verkauf getäuscht haben, etwa weil Sie nicht liefern wollten oder ernsthaft damit rechneten, nicht liefern zu können. Eine spätere, unvorhergesehene Leistungsstörung ist zunächst eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Wird ein erster Ladendiebstahl eingestellt?
Häufig, aber nicht immer. Bei geringem Warenwert und ohne Vorstrafen stellen Staatsanwaltschaften das Verfahren oft ein oder beantragen beim Gericht einen Strafbefehl. Wie das Verfahren endet, hängt auch vom Verhalten nach der Tat ab.