Fahrerflucht
Der Vorwurf der Fahrerflucht trifft oft Menschen, die den Anstoß beim Rangieren gar nicht bemerkt haben. Juristisch heißt die Tat unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, und sie gefährdet neben dem Führerschein auch den Versicherungsschutz.
Der Tatbestand
Nach § 142 StGB macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. Ist niemand vor Ort, muss er eine nach den Umständen angemessene Zeit warten. Wer die Wartezeit abgewartet oder sich berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa bei der Polizei. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Nicht bemerkt
Strafbar ist nur, wer den Unfall bemerkt hat oder zumindest mit ihm rechnete. Bei kleinen Anstößen, etwa beim Ein- oder Ausparken, ist das oft die entscheidende Frage. Ob ein Anstoß hörbar, spürbar oder sichtbar war, lässt sich teilweise durch ein Gutachten klären. Hierbei kommt es auf Fahrzeugtyp, Anstoßstelle und Umgebungsgeräusche an.
Folgen für Führerschein und Versicherung
Wurde bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt oder ist ein bedeutender Fremdschaden entstanden, ist nach § 69 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Täter das weiß oder wissen kann. Wo die Grenze des bedeutenden Schadens liegt, beurteilen die Gerichte nicht einheitlich; aus meiner Sicht ist die Höhe des geltend gemachten Schadens stets zu prüfen. Unterhalb dieser Grenze kommt ein Fahrverbot in Betracht. Im Fahreignungsregister werden zwei oder drei Punkte eingetragen.
Daneben kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung Regress nehmen, bis zu 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung bis zu 5.000 Euro. Die Kaskoversicherung kann die Leistung für den eigenen Schaden unter Umständen ganz verweigern.
Tätige Reue
Bei Vorliegen eines Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden mildert das Gericht die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Beteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, also Anschrift, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs mitteilt und es zur Verfügung hält. Diese Möglichkeit wird häufig übersehen.
Wie ich vorgehe
Ich rate dringend dazu, sich zu dem Vorwurf nicht zu äußern, auch nicht zu der Frage, wer gefahren ist. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann dem Halter allerdings ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Nach der Mandatierung stelle ich – sofern eine entsprechende Versicherung vorhanden ist – eine Deckungsanfrage und beantrage Akteneinsicht. Danach prüfe ich unter anderem, ob der Fahrer feststeht, ob der Anstoß wahrnehmbar war und ob der Schaden in der behaupteten Höhe tatsächlich vom Unfall stammt.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Die Polizei will meinen Führerschein. Muss ich ihn herausgeben?
Wird die Beschlagnahme angeordnet, müssen Sie den Führerschein herausgeben. Sie können der Beschlagnahme aber widersprechen; dann entscheidet ein Gericht. Das sollten Sie festhalten lassen.
Ich habe erst später gemerkt, dass ich ein Auto gestreift habe. Was soll ich tun?
Lassen Sie sich sofort beraten. Wer den Anstoß am Unfallort nicht bemerkt hat, handelte nicht vorsätzlich und macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dadurch strafbar, dass er sich später nicht meldet. Ob sich eine nachträgliche Meldung dennoch empfiehlt, etwa wegen der Versicherung, sollte vorher besprochen werden.