Nötigung im Straßenverkehr
Anzeigen wegen Nötigung im Straßenverkehr beruhen häufig auf der Schilderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, der sich bedrängt gefühlt hat. Nicht jedes dichte Auffahren und nicht jedes Bremsmanöver ist aber eine Straftat.
Der Tatbestand
Nach § 240 StGB wird bestraft, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten nötigt. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gewalt setzt dabei einen körperlich spürbaren Zwang voraus; dass sich jemand bedrängt fühlt, genügt allein nicht. Rechtswidrig ist die Tat außerdem nur, wenn sie als verwerflich anzusehen ist. An diesen beiden Stellen trennt die Rechtsprechung die Straftat vom bloßen Verkehrsverstoß.
Typische Vorwürfe
- Dichtes Auffahren auf der Autobahn, oft verbunden mit Lichthupe
- Ausbremsen eines nachfolgenden Fahrzeugs
- Blockieren der Überholspur oder das Verhindern eines Überholvorgangs
- Zufahren auf Fußgänger, um sie zum Ausweichen zu bringen
Nach der Rechtsprechung genügt ein kurzes zu dichtes Auffahren in der Regel nicht. Es kommt auf die Dauer, den Abstand, die Geschwindigkeit und die Wirkung auf den Vorausfahrenden an. Wird ein Fahrzeug dagegen gezielt als Mittel eingesetzt, um einen Unfall herbeizuführen, etwa durch ein bewusstes Ausbremsen mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, kommt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB in Betracht, der deutlich schwerer bestraft wird.
Die Beweislage
Häufig steht Aussage gegen Aussage. Hierbei ist zu prüfen, wie genau der Anzeigende die Situation wahrnehmen konnte, ob Mitfahrer als Zeugen in Betracht kommen und ob der Beschuldigte überhaupt als Fahrer feststeht. Ein Kennzeichen belegt zunächst nur den Halter. Zunehmend werden Aufnahmen von Dashcams vorgelegt. Ob sie im Strafverfahren verwertet werden dürfen, entscheiden die Gerichte im Einzelfall, und oft zeigen die Aufnahmen mehr als nur den Moment, den der Anzeigende schildert.
Folgen für den Führerschein
Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe kann das Gericht ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängen. In schwerwiegenden Fällen kommt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn das Gericht aus der Tat auf eine charakterliche Ungeeignetheit schließt. Daneben werden Punkte eingetragen, und bei aggressivem Verhalten im Straßenverkehr kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen.
Wie ich vorgehe
Ich rate dazu, auf den Anhörungsbogen oder die Vorladung nicht selbst zu reagieren, insbesondere keine Angaben zur Fahrereigenschaft zu machen. Nach der Mandatierung stelle ich – sofern eine entsprechende Versicherung vorhanden ist – eine Deckungsanfrage und beantrage Akteneinsicht. Danach bespreche ich mit Ihnen das Vorgehen. Viele dieser Verfahren lassen sich bei unklarer Beweislage einstellen oder auf eine Ordnungswidrigkeit zurückführen.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Der andere Fahrer hat mich zuerst provoziert. Spielt das eine Rolle?
Das kann bei der Frage der Verwerflichkeit und bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Eine Rechtfertigung für eigenes nötigendes Verhalten ist es in der Regel nicht.
Darf ich selbst eine Dashcam-Aufnahme vorlegen?
Grundsätzlich ja; Gerichte verwerten solche Aufnahmen nach einer Abwägung im Einzelfall. Eine anlasslose Daueraufzeichnung verstößt allerdings gegen den Datenschutz und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Bevor Sie eine Aufnahme an die Polizei geben, sollte sie deshalb geprüft werden, zumal sie auch Umstände zeigen kann, die Sie belasten.