Geldwäsche
Seit 2021 kann jede Straftat Vortat einer Geldwäsche sein. Seitdem erreichen mich zunehmend Verfahren gegen Menschen, die ihr Konto zur Verfügung gestellt oder Geld weitergeleitet haben, ohne sich als Täter zu sehen.
Worum es geht
Nach § 261 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, sich verschafft, verwahrt oder ihn umtauscht oder überträgt, um das Auffinden zu vereiteln. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu zehn Jahren. Seit der Reform im März 2021 gibt es keinen Katalog von Vortaten mehr. Jede rechtswidrige Tat genügt, auch ein einfacher Betrug.
Strafbar ist nach § 261 Abs. 6 StGB auch, wer leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Hier liegt die Strafe bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Genau diese Vorschrift trifft die meisten meiner Mandanten in solchen Verfahren.
Der typische Fall
Über eine Stellenanzeige, eine Chatbekanntschaft oder soziale Medien wird jemand gebeten, Überweisungen auf seinem Konto zu empfangen und weiterzuleiten oder in Kryptowährung umzutauschen. Teilweise wird auch das Konto samt Zugangsdaten gegen eine Zahlung überlassen. Das Geld stammt in der Regel aus Betrugstaten gegen Dritte. Die Bank meldet die Auffälligkeit, kündigt das Konto, und einige Monate später kommt die Vorladung.
Neben dem Strafverfahren fordern die Geschädigten ihr Geld häufig vom Kontoinhaber zurück. Eine Kontokündigung wegen Geldwäscheverdachts erschwert daneben die Eröffnung eines neuen Kontos, auch wenn ein Anspruch auf ein Basiskonto grundsätzlich bestehen bleibt.
Wie ich vorgehe
Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. Vorher sollte der Beschuldigte keine Angaben machen, auch nicht gegenüber der Bank. Danach prüfe ich unter anderem folgende Fragen:
- Ist die Herkunft des Geldes aus einer konkreten Straftat überhaupt belegt?
- Was wusste der Mandant, und was musste er sich nach seinen persönlichen Verhältnissen aufdrängen lassen?
- Wurde er selbst getäuscht, etwa durch ein scheinbar seriöses Arbeitsverhältnis?
- Welche Beträge sind über sein Konto geflossen, und hatte er tatsächlich Zugriff darauf?
Gerade bei der Leichtfertigkeit kommt es auf den Einzelfall an, etwa auf Alter, Erfahrung und die Art der Anwerbung. Bei Ersttätern ohne eigenen Vorteil ist eine Einstellung des Verfahrens im Einzelfall erreichbar. Wer den Verdacht selbst bemerkt, bevor die Tat entdeckt ist, kann durch eine freiwillige Anzeige und die Sicherstellung des Geldes straffrei werden; dafür ist schnelles Handeln nötig.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Ich wusste nicht, dass das Geld aus einem Betrug stammt. Bin ich trotzdem strafbar?
Möglicherweise. Strafbar ist auch die leichtfertige Geldwäsche, also das grobe Verkennen der Herkunft, obwohl sie sich nach den Umständen aufdrängen musste. Ob das bei Ihnen der Fall ist, lässt sich erst anhand der Akte beurteilen.
Muss ich das Geld zurückzahlen?
Neben zivilrechtlichen Rückforderungen der Geschädigten ordnet das Gericht im Strafverfahren die Einziehung an. Nach der Rechtsprechung kann sie den gesamten Betrag erfassen, über den Sie verfügen konnten, auch wenn das Geld weitergeleitet wurde. Ist der Geschädigte bereits entschädigt, entfällt sie insoweit.