Sexualstrafrecht
Ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht trifft Beschuldigte oft härter als jede andere Anschuldigung, und zwar lange vor einem Urteil. Diese Verfahren führe ich mit besonderer Sorgfalt und Diskretion.
Die Tatbestände
Das Sexualstrafrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Seit 2016 gilt für den sexuellen Übergriff nach § 177 StGB der Grundsatz, dass eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar ist. Gewalt oder Drohung sind dafür nicht mehr erforderlich. Der Strafrahmen beginnt grundsätzlich bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen bei drei Monaten. Eine Vergewaltigung ist in der Regel ein besonders schwerer Fall mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren; eine Strafaussetzung zur Bewährung ist darüber nicht mehr möglich.
Daneben verteidige ich bei sexueller Belästigung nach § 184i StGB sowie bei Vorwürfen im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten nach §§ 184b und 184c StGB. Für kinderpornografische Inhalte wurde die Mindeststrafe zum 1. Juli 2021 auf ein Jahr angehoben und im Juni 2024 wieder gesenkt, auf sechs Monate für die Verbreitung und drei Monate für den Besitz, weil die Gerichte in Fällen geringer Schuld keinen Spielraum mehr hatten. Seitdem kann ein solches Verfahren auch wieder eingestellt werden.
Aussage gegen Aussage
Häufig gibt es neben den Beteiligten keine Zeugen. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Konstellationen eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussage, etwa im Hinblick auf ihre Entstehung, ihre Konstanz und mögliche Motive. Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann ein aussagepsychologisches Gutachten beantragt werden. Hierbei ist aus meiner Sicht Zurückhaltung geboten, denn ein solcher Antrag muss gut begründet sein und kann sich auch gegen den Beschuldigten auswirken.
Folgen über das Verfahren hinaus
Bereits ein Ermittlungsverfahren kann berufliche Folgen haben, insbesondere für Beamte, Lehrer, Erzieher und Angehörige von Heilberufen. Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte, darunter der sexuelle Übergriff, erscheinen unabhängig von der Strafhöhe schon im einfachen Führungszeugnis, weitere im erweiterten Führungszeugnis, das für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird. Bei Vorwürfen, die mit einer Durchsuchung verbunden sind, ist außerdem die Frage wichtig, wie mit Arbeitgeber und Umfeld umgegangen wird.
Wie ich vorgehe
Ich rate dringend dazu, keinerlei Angaben gegenüber der Polizei zu machen und auch keinen Kontakt zur anzeigenden Person aufzunehmen. Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. Danach bespreche ich mit dem Mandanten, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist. Bei Datenträgern prüfe ich, was tatsächlich gefunden wurde, wem es zuzuordnen ist und ob die Auswertung korrekt erfolgt ist.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Soll ich mich bei der anzeigenden Person melden, um die Sache zu klären?
Nein. Ein solcher Kontakt kann als Versuch der Einflussnahme gewertet werden und im schlimmsten Fall einen Haftgrund begründen. Klärende Gespräche gehören in die Hände des Verteidigers.
Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?
Grundsätzlich nicht. In bestimmten Fällen, etwa bei Beamten oder bei Tätigkeiten mit Kindern, sind jedoch Mitteilungen der Justiz an Dienstherren oder Aufsichtsbehörden vorgesehen. Das prüfe ich im Einzelfall.