Steuerstrafrecht
Ein Steuerstrafverfahren beginnt oft mit einer Betriebsprüfung, die eine andere Richtung nimmt, oder mit einem Besuch der Steuerfahndung. Ab diesem Zeitpunkt gelten andere Regeln als im Besteuerungsverfahren.
Steuerhinterziehung
Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sind es sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden.
Nicht jede falsche Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Handelt der Steuerpflichtige nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig, kommt nach § 378 AO nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Diese Abgrenzung ist in vielen Verfahren die entscheidende Frage.
Die Selbstanzeige
Wer nachträglich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenlegt, kann nach § 371 AO straffrei werden. Die Anforderungen sind jedoch streng. Die Selbstanzeige muss grundsätzlich die letzten zehn Kalenderjahre umfassen, und die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen müssen fristgerecht nachgezahlt werden. Übersteigt die Verkürzung 25.000 Euro je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, tritt keine Straffreiheit ein; es kann dann nach § 398a AO lediglich gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags von zehn bis zwanzig Prozent von der Verfolgung abgesehen werden.
Bei Vorliegen eines Sperrgrundes ist die Selbstanzeige ausgeschlossen, etwa wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige das wusste oder damit rechnen musste. Eine Prüfungsanordnung sperrt allerdings nur die Jahre und Steuerarten, die sie erfasst. Eine unvollständige Selbstanzeige ist aus meiner Sicht gefährlicher als gar keine, denn sie liefert den Ermittlern die Informationen, ohne die Straffreiheit zu bewirken.
Wie ich vorgehe
Im Steuerstrafverfahren gilt ein Grundsatz, der im Umgang mit dem Finanzamt ungewohnt ist: Zu den strafrechtlichen Vorwürfen muss sich der Beschuldigte nicht äußern. Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Staatsanwaltschaft. Danach prüfe ich unter anderem folgende Fragen:
- Ist die Berechnung der Steuerverkürzung zutreffend, oder beruht sie auf Schätzungen?
- Lässt sich Vorsatz nachweisen, oder liegt allenfalls Leichtfertigkeit vor?
- Welche Jahre sind bereits verjährt?
Die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Mandanten ist hierbei häufig sinnvoll. Die steuerliche Berechnung bleibt seine Aufgabe, die strafrechtliche Bewertung meine.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Darf ich mit dem Prüfer weiter normal sprechen?
Bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sollten Sie Angaben zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten nur noch nach anwaltlicher Beratung machen. Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen fort, sie können aber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit Sie sich damit selbst belasten würden. Das Finanzamt darf dann allerdings schätzen.
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in bestimmten besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre. Wann die Frist beginnt, hängt von der Steuerart und dem Zeitpunkt der Veranlagung ab und ist im Einzelfall zu berechnen. Steuerlich kann die Nachzahlung wegen der längeren Festsetzungsfrist auch dann noch verlangt werden, wenn die Tat strafrechtlich verjährt ist.