Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht steht nicht die Strafe, sondern die Erziehung im Vordergrund. Das eröffnet Möglichkeiten, die das Erwachsenenstrafrecht nicht kennt – vorausgesetzt, sie werden frühzeitig genutzt.
Für wen das Jugendgerichtsgesetz gilt
Strafmündig ist, wer bei der Tat mindestens 14 Jahre alt war. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt stets das Jugendgerichtsgesetz. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren wendet das Gericht Jugendstrafrecht an, wenn der Täter in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Diese Frage ist in vielen Verfahren gegen Heranwachsende von erheblicher Bedeutung.
Die möglichen Folgen
Das Jugendgerichtsgesetz sieht abgestufte Reaktionen vor. Hierzu gehören zunächst Weisungen, etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder die Ableistung von Arbeitsstunden. Daneben gibt es Zuchtmittel wie die Verwarnung, Auflagen und den Jugendarrest von bis zu vier Wochen. Die Jugendstrafe als Freiheitsentzug beträgt mindestens sechs Monate. Sie kommt nur in Betracht, wenn wegen schädlicher Neigungen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld sie erfordert.
Häufig endet ein Jugendverfahren ohne Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 45 JGG von der Verfolgung absehen, etwa wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde. Aus meiner Erfahrung heraus lohnt es sich, darauf frühzeitig hinzuwirken.
Die Rolle der Eltern
Eltern von Jugendlichen haben im Verfahren eigene Rechte. Sie sind zu informieren, dürfen bei Vernehmungen grundsätzlich anwesend sein und können in der Hauptverhandlung Fragen stellen. Als Verwandte in gerader Linie dürfen Eltern die Aussage gegen ihr Kind verweigern. Sagen sie dennoch aus, kann alles verwertet werden, was ihr Kind ihnen über die Tat erzählt hat. Das wird häufig übersehen.
Wie ich vorgehe
Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht und bespreche das Ergebnis mit dem Jugendlichen und, sofern er das möchte, mit den Eltern. Die Jugendgerichtshilfe, heute meist Jugendhilfe im Strafverfahren genannt, führt ein Gespräch mit dem Beschuldigten und berichtet dem Gericht. Auf dieses Gespräch bereite ich meine Mandanten vor. Verhandlungen gegen Jugendliche sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, Heranwachsende oder Erwachsene sind mitangeklagt.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Muss mein Kind der Vorladung zur Polizei folgen?
Als Beschuldigter nicht; einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts muss er dagegen folgen. Bei einer polizeilichen Vorladung melde ich mich bei der Polizei und teile mit, dass zunächst Akteneinsicht genommen wird.
Wird mein Kind vorbestraft sein?
Das hängt von der Entscheidung ab. Viele Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz werden nur in das Erziehungsregister eingetragen, das nicht im Führungszeugnis erscheint. Bei Jugendstrafe erfolgt eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von höchstens zwei Jahren erscheint allerdings in der Regel nicht im Führungszeugnis, außer bei bestimmten Sexualdelikten.