Haft und Untersuchungshaft

Bei Inhaftierung bemühe ich mich um einen kurzfristigen Besuch in der JVA. In den ersten Tagen einer Untersuchungshaft wird oft mehr entschieden als in den Monaten danach.

Häufige Fragen

Fragen, die mir oft gestellt werden

Dürfen Angehörige den Inhaftierten besuchen?

Grundsätzlich ja. In der Untersuchungshaft kann das Gericht Besuche allerdings von einer Erlaubnis abhängig machen und überwachen lassen, soweit der Haftgrund das erfordert. Gespräche mit dem Verteidiger sind dagegen nicht überwacht. Über den Tatvorwurf sollten Angehörige bei Besuchen und am Telefon nicht sprechen.

Wie lange kann Untersuchungshaft dauern?

Eine allgemeine Höchstgrenze gibt es nicht; nur die Haft wegen Wiederholungsgefahr ist auf ein Jahr begrenzt. Über sechs Monate hinaus darf sie bis zum Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nur fortdauern, wenn besondere Gründe das Urteil noch nicht zulassen; darüber entscheidet das Oberlandesgericht.

Ein Angehöriger wurde festgenommen?

Rufen Sie an: 0351 / 45 04 217. Zu Beginn spreche ich stets die Kosten und die Erfolgsaussichten an.

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