Haft und Untersuchungshaft
Bei Inhaftierung bemühe ich mich um einen kurzfristigen Besuch in der JVA. In den ersten Tagen einer Untersuchungshaft wird oft mehr entschieden als in den Monaten danach.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Untersuchungshaft darf nach § 112 StPO nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind vor allem Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Bei bestimmten Delikten kommt die Wiederholungsgefahr hinzu. Die Haft muss außerdem verhältnismäßig sein, also im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe stehen.
In der Praxis wird die Fluchtgefahr häufig mit der Straferwartung begründet, manchmal auch mit fehlenden sozialen Bindungen. Genau hier setzt die Verteidigung an: Wohnung, Arbeit, Familie und Meldeverhältnisse lassen sich belegen.
Die ersten Stunden und Tage
Nach einer Festnahme ist der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen. Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, muss ihm spätestens zur Vorführung vor den Richter ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Er hat das Recht, innerhalb einer kurzen Frist einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Angehörige sollten das wissen, denn ohne Benennung wählt das Gericht aus; ein so bestellter Verteidiger kann innerhalb von drei Wochen noch ausgetauscht werden.
Wege aus der Haft
- Haftprüfung: Das Gericht prüft auf Antrag, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist, auf Wunsch in mündlicher Verhandlung; eine weitere mündliche Verhandlung kann erst nach einer Wartezeit verlangt werden.
- Haftbeschwerde: Hilft das Haftgericht nicht selbst ab, entscheidet das übergeordnete Gericht. Neben einem Haftprüfungsantrag ist sie nicht zulässig, man muss sich also für einen Weg entscheiden.
- Außervollzugsetzung: Der Haftbefehl bleibt bestehen, wird aber gegen Auflagen nicht vollzogen, etwa gegen Meldeauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder eine Sicherheitsleistung.
Welcher Weg der richtige ist, entscheide ich erst nach Akteneinsicht. Ein früher und schlecht vorbereiteter Haftprüfungsantrag kann die Position des Beschuldigten verschlechtern. Dauert die Untersuchungshaft vor Beginn der Hauptverhandlung sechs Monate, prüft das Oberlandesgericht von Amts wegen, ob sie fortdauern darf.
Strafhaft und Ladung zum Strafantritt
Neben der Untersuchungshaft berate ich auch bei der Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Hierzu gehören Anträge auf Aufschub des Strafantritts, die Frage des offenen Vollzugs sowie die Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung, die in der Regel nach zwei Dritteln, bei einer ersten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren teilweise schon nach der Hälfte der Strafe in Betracht kommt.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Dürfen Angehörige den Inhaftierten besuchen?
Grundsätzlich ja. In der Untersuchungshaft kann das Gericht Besuche allerdings von einer Erlaubnis abhängig machen und überwachen lassen, soweit der Haftgrund das erfordert. Gespräche mit dem Verteidiger sind dagegen nicht überwacht. Über den Tatvorwurf sollten Angehörige bei Besuchen und am Telefon nicht sprechen.
Wie lange kann Untersuchungshaft dauern?
Eine allgemeine Höchstgrenze gibt es nicht; nur die Haft wegen Wiederholungsgefahr ist auf ein Jahr begrenzt. Über sechs Monate hinaus darf sie bis zum Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nur fortdauern, wenn besondere Gründe das Urteil noch nicht zulassen; darüber entscheidet das Oberlandesgericht.