Betäubungsmittelstrafrecht
Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz gehören zu den häufigsten Sachen in meiner Kanzlei. Die Spanne reicht vom Besitz einer kleinen Menge bis zu umfangreichen Verfahren wegen Handeltreibens.
Worum es geht
Strafbar ist nach § 29 BtMG unter anderem, wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, abgibt, erwirbt oder besitzt. Der Strafrahmen reicht hier bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen wie dem gewerbsmäßigen Handel beginnt er bei einem Jahr. Bei einer nicht geringen Menge sieht § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, in minder schweren Fällen von drei Monaten; in den Fällen der §§ 30 und 30a BtMG, etwa bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge, liegen die Mindeststrafen noch deutlich höher.
Ob eine Menge „nicht gering" ist, richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt. Dieser wird in der Regel durch ein Gutachten ermittelt, und die Berechnung ist aus meiner Sicht stets zu überprüfen.
Cannabis seit dem 1. April 2024
Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz. Erwachsene dürfen danach begrenzte Mengen besitzen und bis zu drei Pflanzen anbauen. Wer mehr besitzt als erlaubt, begeht je nach Menge eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat; der Handel bleibt strafbar. Bei Altfällen stellt sich teilweise die Frage, ob eine bereits verhängte Strafe nach dem neuen Recht zu überprüfen ist; Eintragungen im Bundeszentralregister können auf Antrag getilgt werden.
Wie ich vorgehe
Ein BtM-Verfahren beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer Festnahme oder der Auswertung von Chatverläufen. Bei solchen Maßnahmen rate ich dringend dazu, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. Danach prüfe ich unter anderem folgende Fragen:
- Sind Durchsuchung und Sicherstellung rechtmäßig erfolgt?
- Lässt sich die vorgeworfene Menge überhaupt belegen, oder beruht sie auf Hochrechnungen?
- Ist der Wirkstoffgehalt korrekt bestimmt worden?
- Kommt bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch und geringer Schuld ein Absehen von der Verfolgung in Betracht, nach § 31a BtMG bzw. bei Cannabis nach § 35a KCanG?
Therapie statt Strafe und Aufklärungshilfe
Wurde die Tat aufgrund einer Abhängigkeit begangen, kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrests von nicht mehr als zwei Jahren nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden, wenn das Gericht zustimmt und der Therapieplatz gesichert ist. Daneben ermöglicht § 31 BtMG eine Strafmilderung für Beschuldigte, die wesentlich zur Aufklärung weiterer Taten beitragen. Das ist allerdings nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich. Ob dieser Weg sinnvoll ist, bespreche ich im Einzelfall sehr genau mit dem Mandanten, denn die Folgen einer solchen Aussage lassen sich nicht zurücknehmen.
Folgen für den Führerschein
Beim bloßen Konsum handelt die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Strafverfahren. Bei sogenannten harten Drogen kann bereits der Nachweis des Konsums zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, auch ohne Fahrt unter Einfluss. Hierzu berate ich parallel zum Strafverfahren.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Muss ich bei der Polizei zu dem Vorwurf aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Angaben zur Person sind zu machen, zur Sache sollten Sie sich erst nach Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Verteidiger äußern.
Wird ein Verfahren wegen einer kleinen Menge immer eingestellt?
Nicht immer. § 31a BtMG ermöglicht bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch, geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse ein Absehen von der Verfolgung, bei Cannabis gilt Entsprechendes nach § 35a KCanG. Die Handhabung unterscheidet sich jedoch zwischen den Bundesländern und hängt vom Einzelfall ab.