Betäubungsmittelstrafrecht

Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz gehören zu den häufigsten Sachen in meiner Kanzlei. Die Spanne reicht vom Besitz einer kleinen Menge bis zu umfangreichen Verfahren wegen Handeltreibens.

Häufige Fragen

Fragen, die mir oft gestellt werden

Muss ich bei der Polizei zu dem Vorwurf aussagen?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Angaben zur Person sind zu machen, zur Sache sollten Sie sich erst nach Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Verteidiger äußern.

Wird ein Verfahren wegen einer kleinen Menge immer eingestellt?

Nicht immer. § 31a BtMG ermöglicht bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch, geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse ein Absehen von der Verfolgung, bei Cannabis gilt Entsprechendes nach § 35a KCanG. Die Handhabung unterscheidet sich jedoch zwischen den Bundesländern und hängt vom Einzelfall ab.

Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln?

Rufen Sie an: 0351 / 45 04 217. Zu Beginn spreche ich stets die Kosten und die Erfolgsaussichten an.

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