Körperverletzung und Gewaltdelikte
Bei Gewaltdelikten entscheidet sich viel an wenigen Sekunden, die mehrere Beteiligte unterschiedlich erlebt haben. Die erste Aussage gegenüber der Polizei hat hierbei besonderes Gewicht, im Guten wie im Schlechten.
Die Tatbestände
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Deutlich schwerer wiegt die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, die eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Sie liegt unter anderem vor, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt wird, mehrere Beteiligte gemeinschaftlich handeln oder die Behandlung das Leben gefährdet. Hierbei kann bereits ein Tritt mit einem festen Schuh genügen.
Daneben verteidige ich bei Bedrohung, Nötigung, Raub und bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte, die das Gesetz seit 2017 mit einer Mindeststrafe von drei Monaten belegt.
Notwehr und Beweislage
Viele Verfahren wegen Körperverletzung beginnen mit einer wechselseitigen Anzeige. Wer zuerst angegriffen hat, ist oft die entscheidende Frage. Nach § 32 StGB ist eine Verteidigung gerechtfertigt, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Ob eine konkrete Handlung noch erforderlich war, beurteilen Gerichte im Nachhinein und teilweise strenger, als Betroffene es erwarten.
Aus meiner Erfahrung heraus ist es daher sinnvoll, frühzeitig zu klären, welche Beweise es gibt: Videoaufnahmen, Zeugen, ärztliche Befunde. Aufnahmen von Überwachungskameras werden häufig nach kurzer Zeit gelöscht.
Wie ich vorgehe
Bei einer Vorladung rate ich dazu, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Nach der Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht und bespreche danach mit dem Mandanten das Vorgehen. Die einfache Körperverletzung ist nach § 230 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag wird sie nur verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Auch mit Strafantrag kann sie den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Bei Vorliegen einer Verletzung kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung den Ausgang des Verfahrens erheblich beeinflussen.
Bei häuslicher Gewalt kommen neben dem Strafverfahren häufig Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz hinzu, etwa eine Wohnungszuweisung oder ein Kontaktverbot. Die Wohnungsüberlassung muss dabei innerhalb von drei Monaten schriftlich verlangt werden. Beide Verfahren sollten aufeinander abgestimmt geführt werden.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Die andere Seite hat mich zuerst angegriffen. Soll ich selbst Anzeige erstatten?
Das kann sinnvoll sein, sollte aber vorher besprochen werden. Mit einer eigenen Anzeige machen Sie Angaben zum Geschehen, die auch im Verfahren gegen Sie verwertet werden.
Kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Geschädigte seinen Strafantrag zurücknimmt?
Bei der einfachen Körperverletzung ist das häufig der Fall, aber nicht zwingend. Bejaht die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse, kann sie das Verfahren auch ohne Strafantrag fortführen. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden, und die Kosten des Verfahrens trägt dann häufig der Antragsteller. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist ein Strafantrag nicht erforderlich.