Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten leitet die Polizei regelmäßig ein Strafverfahren ein. Betroffene sind häufig überrascht, denn sie haben weder etwas Böses gewollt noch den Unfall als Straftat erlebt.
Der Tatbestand
Nach § 229 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Im Straßenverkehr genügt hierfür ein Sorgfaltsverstoß, etwa eine Unaufmerksamkeit beim Abbiegen, ein zu geringer Abstand oder eine überhöhte Geschwindigkeit. Eine Absicht ist nicht erforderlich.
Die fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen. Die Staatsanwaltschaft kann die Tat aber auch ohne Antrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, was bei erheblichen Verletzungen oder groben Verkehrsverstößen häufig der Fall ist.
Was geprüft werden muss
- Hat der Beschuldigte tatsächlich eine Sorgfaltspflicht verletzt?
- Wäre der Unfall auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten passiert?
- Hat der Verletzte selbst zum Unfall beigetragen?
- Welche Verletzungen sind ärztlich belegt, und sind sie auf den Unfall zurückzuführen?
Bei diesen Fragen spielt häufig ein unfallanalytisches Gutachten eine Rolle. Aus meiner Sicht sollte man ein solches Gutachten nicht ungeprüft hinnehmen, denn es beruht auf Annahmen, etwa zu Geschwindigkeiten und Reaktionszeiten.
Folgen für den Führerschein
Die fahrlässige Körperverletzung ist kein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht kann aber ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängen; in diesem Fall werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Kommen weitere Umstände hinzu, etwa Alkohol oder ein Entfernen vom Unfallort, ändert sich die Lage erheblich.
Wie ich vorgehe
Am Unfallort und danach gegenüber der Polizei rate ich dazu, keine Angaben zur Schuldfrage zu machen. Die Pflicht, die eigenen Personalien und die Beteiligung am Unfall anzugeben, bleibt davon unberührt. Nach der Mandatierung stelle ich eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung, sofern vorhanden, und beantrage Akteneinsicht. Viele dieser Verfahren enden mit einer Einstellung, teilweise gegen eine Geldauflage, oder mit einem Strafbefehl. Die Regulierung des Schadens übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung; die zivilrechtliche Seite bearbeite ich nicht.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Ich habe mich am Unfallort entschuldigt. Ist das ein Schuldeingeständnis?
Nicht automatisch. Eine Entschuldigung ist menschlich verständlich und wird von Gerichten nicht ohne Weiteres als Geständnis gewertet. Weitere Angaben zum Hergang sollten Sie aber erst nach Akteneinsicht machen.
Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis?
Eine Einstellung des Verfahrens führt zu keiner Eintragung. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist, wird aber im Bundeszentralregister vermerkt.