Bußgeldsachen
Bei den meisten Bußgeldverfahren geht es um Geschwindigkeitsübertretungen. Hierbei geht es selten nur um das Bußgeld – entscheidend sind meist die Punkte und ein mögliches Fahrverbot.
Der Anhörungsbogen
Das Verfahren beginnt meist mit einem Anhörungsbogen oder einem Zeugenfragebogen. Als Betroffener müssen Sie nur Angaben zur Person machen, nicht zum Vorwurf. Wer auf dem Bogen einräumt, gefahren zu sein, erleichtert der Behörde die Fahrerermittlung erheblich. Bei einem Zeugenfragebogen kommt es darauf an, in welchem Verhältnis Sie zum Fahrer stehen.
Der Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist bei Zustellung per Post in der Regel das Datum auf dem gelben Umschlag. Der Einspruch ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat, muss aber nicht begründet werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig; nur bei unverschuldeter Versäumnis kommt binnen einer Woche eine Wiedereinsetzung in Betracht.
Nach einem Einspruch prüft die Behörde den Vorwurf erneut und gibt die Sache gegebenenfalls über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Nach einer Hauptverhandlung ist das Gericht an die Höhe des Bescheids nicht gebunden. Der Einspruch kann jedoch grundsätzlich wieder zurückgenommen werden, wenn sich nach Akteneinsicht zeigt, dass er keine Aussicht hat.
Was ich prüfe
Bei den meisten Bußgeldverfahren geht es um Geschwindigkeitsübertretungen. Hierbei geht es um folgende Fragen:
- Sind die Messungen korrekt erfolgt (z. B. Eichung, Aufbau der Messeinrichtungen, Schulung der Messbeamten)?
- Wer ist der Fahrer des Fahrzeuges gewesen?
- Kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden?
- Ist die Tat bereits verjährt?
Die Verjährungsfrist bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt seit dem 1. Juli 2026 einheitlich sechs Monate; für Fahrten unter Alkohol oder Cannabis gelten längere Fristen. Die Frist wird durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen, und ob diese wirksam waren, lässt sich nur der Akte entnehmen. Neben Geschwindigkeitsverstößen verteidige ich bei Rotlichtverstößen, Abstandsverstößen, der Nutzung des Handys am Steuer und Fahrten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss.
Fahrverbot
Ein Regelfahrverbot kann im Einzelfall entfallen, meist gegen eine Erhöhung der Geldbuße. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, etwa eine drohende Existenzgefährdung, die konkret belegt wird. Wer in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Entscheidung kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen.
Ablauf
Nach der Mandatierung stelle ich – sofern eine entsprechende Versicherung vorhanden ist – eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung und beantrage Akteneinsicht bei der zuständigen Stelle. Danach bespreche ich mit Ihnen das Vorgehen.
Fragen, die mir oft gestellt werden
Ich war nicht selbst gefahren. Muss ich den Fahrer benennen?
Als Halter sind Sie nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden. Die Behörde kann bei Nichtfeststellung des Fahrers allerdings eine Fahrtenbuchauflage anordnen, und zwar auch dann, wenn Sie von diesem Recht berechtigt Gebrauch gemacht haben.
Was kostet ein Einspruch ohne Rechtsschutzversicherung?
Das hängt vom Umfang des Verfahrens ab, insbesondere davon, ob es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht kommt. Die voraussichtlichen Kosten bespreche ich vor der Mandatierung mit Ihnen.