Bußgeldbescheid erhalten: Einspruch oder zahlen?
Bei einem Bußgeldbescheid zählt jeder Tag: Die Frist für den Einspruch ist kurz. Wer sie verstreichen lässt, dem gegenüber wird der Bescheid rechtskräftig.
Zwei Wochen Einspruchsfrist
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Maßgeblich ist der Zugang des Bescheids – nicht das Datum auf dem Schreiben. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar; eine Wiedereinsetzung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Erst Akteneinsicht, dann entscheiden
Ob sich ein Einspruch lohnt, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen. Nach der Mandatierung lege ich fristwahrend Einspruch ein, beantrage Akteneinsicht und stelle – sofern vorhanden – eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung. Der Einspruch kann später auch wieder zurückgenommen werden.
Worauf es bei Geschwindigkeitsmessungen ankommt
Bei den meisten Bußgeldverfahren geht es um Geschwindigkeitsübertretungen. Prüfenswert ist unter anderem:
- War das Messgerät geeicht und ordnungsgemäß aufgebaut?
- Waren die Messbeamten entsprechend geschult?
- Ist die Fahrereigenschaft eindeutig nachgewiesen?
- Kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden?
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Zwei-Wochen-Frist?
Ab Zustellung des Bescheids. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen, nicht das Datum, das auf dem Schreiben steht.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Dann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Kann ich den Einspruch später zurücknehmen?
Ja. Der Einspruch lässt sich später wieder zurücknehmen. Deshalb wird er zunächst fristwahrend eingelegt; ob er sich lohnt, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.