Polizeiliche Vorladung erhalten – richtiges Verhalten
Eine Vorladung der Polizei verunsichert viele. Entscheidend ist, in welcher Rolle Sie geladen sind – und dass Sie vorschnelle Aussagen vermeiden.
Zeuge oder Beschuldigter?
Der wichtigste erste Schritt ist zu klären, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geladen sind – das steht in der Regel im Anschreiben. Die Rechte und Pflichten unterscheiden sich erheblich. Als Beschuldigter müssen Sie zur Sache nichts sagen; als Zeuge gelten andere Regeln, aber auch hier gibt es Aussageverweigerungsrechte, etwa für Angehörige.
Sie müssen nicht bei der Polizei erscheinen
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter grundsätzlich nicht Folge leisten und keine Angaben machen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht erst bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Auch dann gilt: Zur Sache aussagen müssen Sie als Beschuldigter nicht.
Warum Schweigen zunächst sinnvoll ist
Ohne Kenntnis des Akteninhalts lässt sich kaum einschätzen, welche Angaben helfen und welche schaden. Häufig werden zu Beginn eines Verfahrens die entscheidenden Weichen gestellt. Deshalb ist es in aller Regel ratsam, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und die Verteidigung erst nach Akteneinsicht abzustimmen.
Die nächsten Schritte
- Ruhe bewahren und keine spontanen Angaben zur Sache machen.
- Anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie auf die Vorladung reagieren.
- Über den Anwalt Akteneinsicht beantragen lassen.
- Erst auf dieser Grundlage über eine mögliche Einlassung entscheiden.
Häufige Fragen
Muss ich einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?
Als Beschuldigter grundsätzlich nicht: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht nachkommen und keine Angaben machen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht erst bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Auch dann müssen Sie als Beschuldigter zur Sache nicht aussagen.
Woran erkenne ich, ob ich als Zeuge oder als Beschuldigter geladen bin?
In der Regel steht es im Anschreiben. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich Rechte und Pflichten erheblich unterscheiden: Als Beschuldigter müssen Sie zur Sache nichts sagen; als Zeuge gelten andere Regeln, aber auch dort bestehen Aussageverweigerungsrechte, etwa für Angehörige.
Warum ist es sinnvoll, zunächst zu schweigen?
Ohne Kenntnis des Akteninhalts lässt sich kaum einschätzen, welche Angaben helfen und welche schaden. Zu Beginn eines Verfahrens werden häufig die entscheidenden Weichen gestellt. Deshalb ist es in aller Regel ratsam, zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und die Verteidigung erst nach Akteneinsicht abzustimmen.
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.