Muss ich bei der Polizei aussagen?
Die kurze Antwort: als Beschuldigter nie, als Zeuge nur in bestimmten Fällen. Die genaue Antwort hängt davon ab, in welcher Rolle Sie geladen sind und wer Sie lädt.
Als Beschuldigter
Als Beschuldigter müssen Sie weder zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen noch zur Sache aussagen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht erst, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Richter Sie lädt; auch dann dürfen Sie zur Sache schweigen. Sinnvoll ist eine kurze Mitteilung, dass Sie keine Angaben machen, am besten über einen Verteidiger, der dabei zugleich Akteneinsicht beantragt.
Als Zeuge
Zeugen sind seit August 2017 verpflichtet, auf Ladung auch bei der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, allerdings nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Fehlt ein solcher Auftrag, ist das Erscheinen freiwillig. Im Zweifel sollten Sie bei der ladenden Dienststelle nachfragen, ob ein Auftrag vorliegt. Vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht besteht die Pflicht ohnehin.
Wann Zeugen schweigen dürfen
Angehörige des Beschuldigten, darunter Ehegatten, Verlobte, Verwandte in gerader Linie und Geschwister, dürfen das Zeugnis ganz verweigern (§ 52 StPO); Ähnliches gilt für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Geistliche (§ 53 StPO). Jeder Zeuge darf außerdem die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Hier liegt die eigentliche Gefahr: Mancher Zeuge wird im Lauf der Vernehmung zum Beschuldigten, ohne es zu bemerken. Zur Vernehmung dürfen Sie einen Anwalt als Zeugenbeistand mitbringen (§ 68b StPO); dessen Kosten trägt der Zeuge in der Regel selbst.
Falsche Angaben
Eine falsche Aussage vor der Polizei ist keine uneidliche Falschaussage im Sinne des § 153 StGB, weil diese nur vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle begangen werden kann. Folgenlos ist sie deshalb nicht: Wer einen anderen wider besseres Wissen einer Tat bezichtigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar (§ 164 StGB). Wer einen Täter schützt, riskiert ein Verfahren wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB); straffrei bleibt insoweit nur, wer zugunsten eines Angehörigen handelt. Schweigen, wo es erlaubt ist, ist deshalb immer besser als eine Notlüge.
Die nächsten Schritte
- Aus der Ladung ablesen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind.
- Als Beschuldigter: nicht hingehen, nichts zur Sache sagen, Verteidiger einschalten.
- Als Zeuge: klären, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
- Bei naher Verwandtschaft zum Beschuldigten an das Zeugnisverweigerungsrecht denken.
- Bei der Gefahr, sich selbst zu belasten, einen Zeugenbeistand mitnehmen.
Häufige Fragen
Kann ich eine Aussage später nachholen?
Ja. Eine Einlassung lässt sich jederzeit abgeben, auch noch in der Hauptverhandlung. Umgekehrt lässt sich eine einmal gemachte Aussage in aller Regel nicht mehr aus der Welt schaffen; sie bleibt in der Akte, auch wenn Sie danach schweigen. Ausnahmen gelten etwa, wenn eine vorgeschriebene Belehrung fehlte, oder für Angehörige, die erst in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern (§ 252 StPO).
Darf die Polizei mich zu Hause aufsuchen und befragen?
Sie darf Sie ansprechen. Als Beschuldigter müssen Sie aber außer Ihren Personalien nichts sagen und niemanden hereinlassen, sofern kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt und keine Gefahr im Verzug besteht. Auch ein freundliches Gespräch an der Tür wird regelmäßig in einem Vermerk festgehalten.
Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht erscheine?
Liegt der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, kann die Staatsanwaltschaft bei unentschuldigtem Ausbleiben die Kosten des Ausbleibens auferlegen, ein Ordnungsgeld festsetzen und die Vorführung anordnen. Ohne einen solchen Auftrag hat das Ausbleiben keine unmittelbaren Folgen; die Staatsanwaltschaft kann Sie dann allerdings selbst laden, und dieser Ladung müssen Sie folgen. Wer verhindert ist, sollte das vorher mitteilen und einen neuen Termin vereinbaren.
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.