Beschuldigter im Ermittlungsverfahren – welche Rechte habe ich?
Ein Beschuldigter hat mehr Rechte, als die meisten wissen – sie nützen aber nur, wenn er sie auch ausübt. Die wichtigsten stehen in § 136 StPO und gelten schon bei der ersten Vernehmung durch die Polizei.
Wann Sie Beschuldigter sind
Beschuldigter ist, gegen wen sich ein Ermittlungsverfahren richtet, spätestens dann, wenn die Ermittler ihn als möglichen Täter behandeln. Ab diesem Zeitpunkt darf er nicht mehr als Zeuge befragt werden, sondern ist vor jeder Frage zur Sache zu belehren. Wird jemand dennoch zunächst „informatorisch“ befragt, obwohl sich der Verdacht gegen ihn bereits so verdichtet hat, dass er als Beschuldigter zu behandeln wäre, kann das die Verwertbarkeit seiner Angaben in Frage stellen.
Das Schweigerecht
Sie müssen zum Vorwurf nichts sagen, weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Anders kann es beim Teilschweigen sein: Wer zu einem Geschehen einzelne Angaben macht und zu anderen Punkten desselben Geschehens schweigt, riskiert, dass daraus Schlüsse gezogen werden. Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit müssen Sie dagegen machen (§ 111 OWiG). Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie folgen, einer Vorladung der Polizei nicht.
Verteidiger und Beweisanträge
Sie dürfen jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen; äußern Sie diesen Wunsch, muss man Ihnen Informationen geben, die die Kontaktaufnahme erleichtern (§ 136 Abs. 1 StPO). Zur Belehrung gehört außerdem der Hinweis, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger bestellt wird und welche Kosten im Fall einer Verurteilung entstehen. Daneben können Sie zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen (§ 163a Abs. 2 StPO). Ein solcher Antrag wirkt am besten, wenn er nach Akteneinsicht und gezielt gestellt wird.
Dulden, aber nicht mitwirken
Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Eine angeordnete Blutprobe oder eine erkennungsdienstliche Behandlung müssen Sie dulden, aktiv daran mitwirken müssen Sie nicht. Ein Atemalkoholtest oder ein Drogenvortest ist freiwillig; wer ihn bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt ablehnt, muss allerdings mit einer Blutprobe rechnen. Das Passwort Ihres Handys müssen Sie nicht nennen. Den Finger auf den Sensor dürfen die Beamten nach neuerer Rechtsprechung unter Umständen allerdings auch gegen Ihren Willen legen (BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24).
Akteneinsicht
Was die Ermittler wissen, steht in der Akte. Einsicht erhält vor allem der Verteidiger (§ 147 StPO); solange die Ermittlungen laufen, kann die Staatsanwaltschaft sie verweigern, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Protokolle der eigenen Vernehmungen und Sachverständigengutachten dürfen dem Verteidiger allerdings nie vorenthalten werden (§ 147 Abs. 3 StPO), und bei Untersuchungshaft muss er erfahren, worauf die Haft gestützt wird. Ein Beschuldigter ohne Verteidiger kann die Akte ebenfalls einsehen, allerdings nur, soweit weder der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, noch überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Eine Einlassung ohne Kenntnis der Akte ist deshalb fast immer die schlechtere Wahl.
Die nächsten Schritte
- Keine Angaben zur Sache, auch nicht im Gespräch „unter vier Augen“.
- Angaben zur Person machen, mehr nicht.
- Freiwillige Tests und Passwörter ablehnen, angeordneten Maßnahmen nicht körperlich widersprechen.
- Einen Verteidiger beauftragen und über ihn Akteneinsicht beantragen.
- Erst danach über eine Einlassung oder Beweisanträge entscheiden.
Häufige Fragen
Muss ich der Polizei sagen, wo ich zur Tatzeit war?
Nein. Auch ein Alibi ist eine Angabe zur Sache. Ob und wann es vorgetragen wird, sollte nach Akteneinsicht entschieden werden, denn ein unvollständiges oder widerlegtes Alibi schadet in aller Regel mehr als keines.
Erfahre ich überhaupt, dass gegen mich ermittelt wird?
Nicht immer sofort, denn Ermittlungen können zunächst verdeckt laufen. Spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen ist der Beschuldigte zu vernehmen, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird (§ 163a Abs. 1 StPO); in einfachen Sachen genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.
Was gilt, wenn ich nicht belehrt wurde?
Dann kann die Aussage unverwertbar sein, sofern Sie Ihr Schweigerecht nicht ohnehin kannten. Ist der Angeklagte verteidigt, muss der Verwertung in der Hauptverhandlung allerdings rechtzeitig widersprochen werden, spätestens bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 27.02.1992 – 5 StR 190/91). Ohne diesen Widerspruch geht der Einwand verloren.
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.