Strafverfahren eingestellt – was bedeutet das?
„Eingestellt“ heißt nicht immer „erledigt“. Welche Vorschrift im Einstellungsbescheid steht, entscheidet darüber, ob das Verfahren wieder aufleben kann, was gespeichert bleibt und wer die Anwaltskosten trägt.
Einstellung mangels Tatverdachts
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist die beste Form: Die Staatsanwaltschaft sieht keinen hinreichenden Tatverdacht, die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt weiter. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft verbraucht die Strafklage allerdings nicht; das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, etwa wenn neue Beweismittel auftauchen. Der Verletzte kann gegen die Einstellung Beschwerde einlegen und unter Umständen ein Klageerzwingungsverfahren betreiben (§ 172 StPO).
Einstellung wegen geringer Schuld
Nach § 153 StPO kann ein Verfahren wegen eines Vergehens eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Eine Auflage gibt es nicht, ein Schuldnachweis wird nicht geführt. Die Einstellung ist deshalb kein Schuldspruch, auch wenn der Wortlaut „wäre“ manchen Betroffenen stört.
Einstellung gegen Auflage
Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und endgültig, sobald der Beschuldigte eine Auflage erfüllt hat, meist die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Das setzt seine Zustimmung voraus, ein Geständnis dagegen nicht. Nach Erfüllung der Auflage kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Wird die Auflage nicht vollständig erfüllt, läuft das Verfahren weiter, und bereits Gezahltes wird nicht erstattet. Die Höhe des Betrags lässt sich häufig verhandeln und sollte vor der Zustimmung besprochen werden.
Was gespeichert bleibt
Bei Erwachsenen führt keine dieser Einstellungen zu einem Eintrag im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis; im Jugendstrafverfahren werden vergleichbare Einstellungen nach dem JGG dagegen im Erziehungsregister vermerkt. Gespeichert wird das Verfahren aber im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 492 StPO). Auskunft daraus erhalten Strafverfolgungsbehörden, daneben u. a. die Nachrichtendienste und die Behörden, die etwa die waffenrechtliche Zuverlässigkeit prüfen. Gelöscht wird der Eintrag in der Regel zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sofern bis dahin kein neues hinzukommt (§ 494 Abs. 2 StPO); innerhalb dieser Zeit wird eine zweite Einstellung gegen Auflage häufig schwieriger.
Wer die Kosten trägt
Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, die eigenen Anwaltskosten trägt der Beschuldigte aber in der Regel selbst. Eine Erstattung kommt im Wesentlichen erst in Betracht, wenn bereits Anklage erhoben war (§§ 467, 467a StPO). Daneben kann derjenige die Kosten tragen müssen, der das Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig falsche Anzeige veranlasst hat (§ 469 StPO); beides setzt einen Antrag voraus. Nach einer Einstellung gegen Auflage werden die Auslagen des Beschuldigten nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO). Ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt, richtet sich nach ihren Bedingungen. Für erlittene Untersuchungshaft, eine Beschlagnahme oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann eine Entschädigung nach dem StrEG in Betracht kommen. Nach einer Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflage gibt es sie allerdings nur aus Billigkeit.
Die nächsten Schritte
- Im Einstellungsbescheid nachsehen, welche Vorschrift genannt ist.
- Einem Angebot nach § 153a nicht vorschnell zustimmen – Höhe und Folgen vorher besprechen.
- Nach Haft, Beschlagnahme oder Führerscheinentzug an eine Entschädigung denken; die Fristen dafür sind kurz.
- Beschlagnahmte Gegenstände zurückfordern.
Häufige Fragen
Erfahre ich, dass mein Verfahren eingestellt wurde?
Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wird der Beschuldigte benachrichtigt, wenn er als Beschuldigter vernommen wurde, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Wer nie vernommen wurde, erfährt von einem eingestellten Verfahren deshalb unter Umständen nichts.
Muss ich bei § 153a etwas zugeben?
Nein. Die Zustimmung ist kein Geständnis, und die Unschuldsvermutung gilt weiter. Wer zustimmt, verzichtet aber auf die Möglichkeit einer Einstellung mangels Tatverdachts oder eines Freispruchs – beides sollte vorher abgewogen werden.
Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?
Nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 oder § 153 StPO grundsätzlich ja. Nach Erfüllung einer Auflage nach § 153a ist eine erneute Verfolgung dagegen nur noch möglich, wenn sich die Tat als Verbrechen herausstellt.
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.