Haftbefehl – was ein Strafverteidiger tun kann
Ein Haftbefehl bedeutet nicht immer Untersuchungshaft. Welche Art vorliegt, entscheidet darüber, was jetzt zu tun ist – und nicht selten lässt sich eine Festnahme noch abwenden.
Welcher Haftbefehl?
Der bekannteste ist der Untersuchungshaftbefehl; er setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Fluchtgefahr (§ 112 StPO). Daneben gibt es den Haftbefehl gegen einen Angeklagten, der unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist (§ 230 Abs. 2 StPO), den Sicherungshaftbefehl vor dem Widerruf einer Bewährung (§ 453c StPO) und den Vollstreckungshaftbefehl, wenn jemand einer Ladung zum Strafantritt nicht folgt (§ 457 StPO). Jeder dieser Fälle hat eigene Wege heraus.
Bei einem offenen Haftbefehl
Häufig erfahren Betroffene über Angehörige, bei einer Verkehrskontrolle oder bei der Einreise, dass nach ihnen gesucht wird. Bei Kenntnis eines offenen Haftbefehls ist es in aller Regel besser, die Selbststellung mit einem Verteidiger vorzubereiten, als auf die Festnahme zu warten. Wer sich stellt, zeigt, dass er sich dem Verfahren nicht entzieht, und nimmt damit dem Vorwurf der Fluchtgefahr einen Teil seines Gewichts. Bei einem Untersuchungshaftbefehl lässt sich zugleich vorab klären, ob er gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann (§ 116 StPO).
Nach der Festnahme
Bei einem Untersuchungshaftbefehl erhält der Festgenommene eine Abschrift, bei fehlenden Deutschkenntnissen mit Übersetzung in eine Sprache, die er versteht (§ 114a StPO), und ist über seine Rechte zu belehren. Er ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen (§§ 115, 115a StPO); spätestens dann wird ihm von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt. Er darf einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c StPO), und muss zur Sache nichts sagen. Die Vorführung ist oft der erste Moment, in dem sich der Vollzug der Haft noch abwenden lässt. Bei einem Vollstreckungshaftbefehl führt der Weg dagegen unmittelbar in die Justizvollzugsanstalt.
Wenn eine Geldstrafe offen ist
Ein Haftbefehl wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich meist am einfachsten erledigen: Wer die offene Geldstrafe zahlt, wendet die Vollstreckung ab, und auch nach einer Festnahme endet die Haft, sobald der Restbetrag bezahlt ist. Seit dem 1. Februar 2024 entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze (§ 43 StGB); für Geldstrafen, die vorher rechtskräftig wurden, gilt noch das Verhältnis eins zu eins. Sofern eine Zahlung nicht möglich ist, kommen Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit in Betracht; beides sollte möglichst beantragt werden, bevor es zur Festnahme kommt.
Die nächsten Schritte
- Klären lassen, welcher Haftbefehl vorliegt und wer ihn erlassen hat.
- Keine Angaben zur Sache, weder bei der Festnahme noch am Telefon.
- Die Selbststellung mit dem Verteidiger vorbereiten, statt abzuwarten.
- Belege für Wohnsitz, Arbeit und Familie bereithalten – sie sprechen gegen Fluchtgefahr.
- Bei offener Geldstrafe den Betrag erfragen und zahlen oder Raten beantragen.
Häufige Fragen
Kann ein Anwalt herausfinden, ob gegen mich ein Haftbefehl besteht?
In vielen Fällen ja, über eine Anfrage bei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Solange die Ermittlungen laufen, kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht allerdings verweigern, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Bei einem Vollstreckungshaftbefehl wegen einer rechtskräftigen Strafe ist die Auskunft meist unproblematisch.
Was passiert, wenn ich mich stelle?
Bei einem Untersuchungshaftbefehl werden Sie festgenommen und dem Richter vorgeführt. Der Unterschied liegt darin, dass der Verteidiger die Vorführung vorbereitet hat und Sie selbst gezeigt haben, dass Sie sich dem Verfahren stellen. Das kann eine Außervollzugsetzung erleichtern; eine Garantie dafür gibt es nicht.
Was können Angehörige tun?
Sie können einen Verteidiger beauftragen, der dann möglichst bald die Vollmacht des Beschuldigten braucht. Bis dahin sollten Angehörige weder mit der Polizei noch am Telefon über den Tatvorwurf sprechen. Besuche in der Untersuchungshaft sind möglich; das Gericht kann sie allerdings von einer Erlaubnis abhängig machen und überwachen lassen.
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.