Wann brauche ich einen Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger zweiter Klasse, aber auch kein kostenloser. Er wird bestellt, wenn das Gesetz eine Verteidigung für notwendig hält – und wer es wird, können Sie in aller Regel selbst bestimmen.
Wann die Verteidigung notwendig ist
Welche Fälle zwingend einen Verteidiger erfordern, regelt § 140 StPO. Dazu gehört vor allem der Vorwurf eines Verbrechens, also einer Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, sowie eine zu erwartende Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht; für die Berufung vor dem Landgericht gilt das nicht automatisch. Daneben ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte einem Richter zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll oder sich auf richterliche Anordnung in einer Anstalt befindet.
Die Generalklausel
Außerhalb dieser Katalogfälle kommt es nach § 140 Abs. 2 StPO auf die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge und die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage an, außerdem darauf, ob sich der Beschuldigte selbst verteidigen kann. In der Praxis gilt eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe als Richtwert; ein drohender Bewährungswiderruf in einem anderen Verfahren kann dabei mitzählen. Im Jugendstrafverfahren sind die Voraussetzungen teilweise weiter gefasst (§ 68 JGG).
Den Verteidiger selbst benennen
Bevor das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, muss es Ihnen Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen. Diesen hat es zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Wer die Frist verstreichen lässt, bekommt einen Anwalt, den das Gericht auswählt. Hierbei gilt eine Ausnahme: Blieb Ihnen nur eine kurze Frist oder hat das Gericht den rechtzeitig benannten Verteidiger übergangen, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung einen Wechsel beantragen (§ 143a Abs. 2 StPO).
Wer den Pflichtverteidiger bezahlt
Zunächst zahlt die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung trägt der Verurteilte jedoch die Kosten des Verfahrens, und zu diesen gehören auch die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers (§ 465 StPO). Bei Freispruch bleiben sie in der Regel bei der Staatskasse. Unter Umständen kann der Pflichtverteidiger zudem die höheren Gebühren eines Wahlverteidigers vom Mandanten verlangen, etwa wenn das Gericht feststellt, dass dieser sie zahlen kann (§ 52 RVG). Der Pflichtverteidiger ist also eine Frage der Rechtsstaatlichkeit, nicht der Bedürftigkeit; mit Prozesskostenhilfe hat er nichts zu tun.
Die nächsten Schritte
- Post von Gericht oder Staatsanwaltschaft auf eine Frist zur Benennung eines Verteidigers prüfen.
- Die Frist nutzen und selbst einen Verteidiger benennen.
- Bei Festnahme eines Angehörigen den gewünschten Verteidiger sofort benennen lassen.
- Mit dem Verteidiger über die Kosten sprechen, bevor das Verfahren weiterläuft.
Häufige Fragen
Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?
Nein. Es gelten dieselben Rechte und Pflichten; der Unterschied liegt in der Vergütung, nicht in der Verteidigung. Viele Strafverteidiger arbeiten in beiden Rollen. Entscheidend ist, dass Sie den Verteidiger selbst auswählen und nicht dem Gericht überlassen.
Kann ich einen Pflichtverteidiger beantragen?
Ja. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wird der Verteidiger auf Ihren Antrag unverzüglich bestellt, sobald Ihnen der Tatvorwurf eröffnet wurde (§ 141 Abs. 1 StPO). In manchen Fällen, etwa bei der Vorführung vor den Haftrichter, geschieht das auch ohne Antrag von Amts wegen.
Kann ich den Pflichtverteidiger später wechseln?
Am einfachsten, indem Sie einen Wahlverteidiger beauftragen; übernimmt dieser das Mandat, wird die Bestellung in aller Regel aufgehoben (§ 143a Abs. 1 StPO). Einen anderen Pflichtverteidiger können Sie innerhalb von drei Wochen beantragen, wenn Ihnen nur eine kurze Frist zur Auswahl blieb. Später bedarf es eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses oder eines anderen Grundes, der eine angemessene Verteidigung verhindert (§ 143a Abs. 2 StPO).
Ulli H. Boldt · Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.